Vereinsatzung vom 04.10.2018

 Imkerverein Melle e.V.

 

Am 08. Februar 1920 wurde der „Imkerverein für den Kreis Melle und Umgegend“ von Imkern in Melle gegründet. Am 16. September 1934 wurde er als „Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter Reichsfachgruppe Imker Ortsfachgruppe für den Kreis Melle und Umgegend“ dem Reichsverband Deutscher Kleintierzüchter, Landesfachgruppe Weser-Ems untergeordnet. Nach Kriegsende wurde am 16. Dezember 1945 ein neuer Vorstand gewählt. Der Name des Vereins lautet seitdem „Imkerverein Melle“. In fast 100 Jahren Vereinsgeschichte widmeten sich die Imker des Vereins vor allem der Pflege der Honigbienen, der Königinnenzucht, der Ernte und Vermarktung qualitativ hochwertigen Honigs, dem Wanderwesen, der Interessensvertretung der Imkerschaft, der Aus-und Fortbildung der Imker im Verein, der Verbesserung der Bienenweide und der Bekämpfung von Bienenkrankheiten. In der Vereins-Chronik sind zahlreiche Beispiele dazu vermerkt. Nach Beschluss der hier der vorliegenden Satzung soll der Verein als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Imkerverein Melle e.V.“ Er hat seinen Sitz in Melle und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Zwecke des Imkervereins Melle e.V. sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und im Sinne der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes sowie die Bienenhaltung als notwendigen Bestandteil der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zu fördern und zu verbreiten, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild- und Kulturpflanzen eine artenreiche Natur erhalten bleibt.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere

  • die Förderung einer zeitgemäßen Bienenhaltung,
  • die Betreuung seiner Mitglieder und anregende Wirkung auf ihre Tätigkeit durch Förderung der fachlichen Ausbildung der Imker über planvolle und zeitgemäße Bienenhaltung im Zusammenwirken mit den Lehranstalten und Imkerschulen,
  • die Förderung des Zuchtwesens,
  • die Förderung des Wanderwesens,
  • die Verbesserung der Bienenweide,
  • die Beobachtung der Vermarktung von Imkereierzeugnissen,
  • die Bekämpfung der Bienenkrankheiten,
  • die Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Bienenzucht,
  • die fördernde Mitwirkung in Fragen von Tierschutz, Naturschutz und Landespflege,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • die Vermittlung von Versicherungsschutz und Unterstützung der Mitglieder in organisatorischen und rechtlichen Angelegenheiten.

§ 3 Rechtsform

(1) Der Imkerverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, Abgabenordnung, und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitgliederversammlung kann bestimmen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines leistungsangepassten Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung / Aufwandspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

(6) Der Verein ist Mitglied im Landesverband der Imker Weser-Ems e.V.

(7) Der Imkerverein Melle e.V. betrachtet sich als Funktionsnachfolger des Imkervereins Melle.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Dieser ist schriftlich beim Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu beantragen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Lehnt der Vorstand die Aufnahme in den Verein ab, kann der Abgewiesene die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet.

(2) Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und andere Personenvereinigungen können nur als passive Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Passive Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und sind nicht aktiv und passiv wahlberechtigt.

(4) Minderjährige können mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied im Imkerverein Melle werden. Aktiv stimmberechtigt sind sie mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Passives Wahlrecht besteht ab Volljährigkeit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft kündigen.

(2) Der Austritt ist schriftlich an den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu richten.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitglieds.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Satzungsverstöße und Handlungen zum Nachteil des Vereins oder der Imkerschaft insgesamt.

(2) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf rechtliches Gehör.

(3) Der Ausschlussbeschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

(5) In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass die Rechte eines Mitgliedes, gegen das ein Ausschlußgrund vorliegt, ruhen.

§ 7 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 2 fortlaufenden Jahresbeträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Verein nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied bekannt gemacht werden muss. Die Mahnung bzw. der Streichungsbeschluss sind auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Mitglieder haben die Satzung zu befolgen.

(2) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Für passive Mitglieder kann ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag festgesetzt werden.

(4) Ehrenmitglieder (§ 15) können im Ermessen des Vorstands vom Mitgliedsbeitrag befreit werden.

(5) Jedes Mitglied hat dem Verein auf Verlangen die Anzahl der von ihm gehaltenen und/ oder bewirtschafteten Völker mitzuteilen.

(6) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich einmal im Voraus für das Geschäftsjahr erhoben.

(7) Die Festsetzung einer Aufnahmegebühr bedarf eines Beschlusses der  Mitgliederversammlung, gleiches gilt für Umlagen, Arbeitsdienste und ähnliche Leistungen, deren Höhe aber nicht den dreifachen Jahresbeitrag übersteigen darf.

(8) Darüber hinaus sind die Beiträge und Versicherungsbeiträge gemäß Beitragsordnung des Landesverbandes Weser-Ems geschuldet.

(9) Ein Mitglied kann auf Antrag für die Zukunft von den völkerbezogenen Versicherungsbeiträgen befreit werden, wenn es dem Vorstand nachweist, dass für die von ihm bewirtschafteten und/oder gehaltenen Bienenvölker in einem anderen Imkerverein, der Mitglied im Landesverband der Imker Weser-Ems ist, die geschuldeten Beiträge gezahlt werden. Der Vorstand kann eine Ausnahmeregelung beschließen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Bienenvölker anderweitig versichert sind. Dies gilt nicht für die mitgliederbezogenen Versicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge; bei diesen ist eine Befreiung wegen Doppelmitgliedschaft nicht möglich.

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und einem Schriftführer. Es können Obleute hinzugewählt werden.

(2) Der erste und zweite Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt, vereinsintern ist der stellvertretende Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Jedes Vorstandsmitglied verbleibt bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.

(5) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 11 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zur Aufnahme einer Dauerschuldverpflichtung (z.B. Kreditaufnahme oder Arbeitsvertrag) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 12 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich mit einer Ladungsfrist von einer Woche zu einer Sitzung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Angabe einer Tagesordnung.

(2) Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es schriftlich beantragen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Wenn eine ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung wegen fehlender Beschlussfähigkeit nicht stattfinden kann, lädt der Vorsitzende innerhalb einer Woche zu einer neuen Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung ein. Diese muss innerhalb von vier Wochen stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

(5) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) In besonderen Fällen kann anstelle einer Vorstandssitzung eine schriftliche Beschlussfassung durch die Vorstandsmitglieder erfolgen. Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig gefasst werden und kein Vorstandsmitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

(7) Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist den Sitzungsbeteiligten zuzustellen; die Genehmigung erfolgt in der nächsten Vorstandssitzung.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand übernimmt alle Aufgaben, sofern sie nicht nach zwingendem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung obliegen.

§ 14 Die Obleute

(1) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Obleute für bestimmte Aufgaben zu wählen.

(2) Sie werden nach Bedarf von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

(3) Die Obleute unterstützen den Vorstand. Sie werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen; die Obleute haben beratende Stimme.

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einzuberufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mail-Adresse ausschließlich für vereinsinterne Zwecke mitgeteilt haben. Für die Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladungsschreiben zur Post an die letzte bekannte Adresse bzw. die Absendung an die zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse.

(3) Die Einladung muss die Tagesordnung benennen und den Gegenstand der Beschlussfassung bestimmen.

(4) Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder wenn der erste und der zweite Vorsitzende ausgeschieden sind.

(5) Gegenstände der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind insbesondere -die Wahlen zum Vorstand und die Wahl der Obleute, -die Wahl der Kassenprüfer, -die Wahl der Vertreter zur Vertreterversammlung des Kreisverbandes und des Landesverbandes, – die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Obleute, – die Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes, – die Entlastung von Vorstandsmitgliedern, – die Verleihung und Entziehung von Ehrenmitgliedschaften für verdiente Mitglieder – die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern – sowie alle übrigen Beschlussfassungen, die nach der Satzung oder dem Recht erforderlich sind.

§ 16 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäße Ladung ist vor der Durchführung der Mitgliederversammlung festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung sieht etwas anderes vor. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die frühestens einen Monat und nicht später als drei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden soll und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt dann durch eine Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.

(3) Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Auf die Bestimmungen zu Abschnitt (2) und (3) ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 17 Kassenprüfung, Entlastung des Vorstandes

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Zeit von zwei Jahre gewählten Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstands- und Mitgliederversammlungen.

(2) Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 18 Protokollierung 

(1) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden oder dem letzten Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(2) Jedem Vereinsmitglied steht eine Abschrift des Protokolls zu. Das Protokoll wird spätestens 6 Wochen nach der Mitgliederversammlung versendet.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Nach dem Auflösungsbeschluss sind die Vorstandsmitglieder geborene Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft der Freunde des  LAVES – Institut für Bienenkunde Celle e.V, die es ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig gemäß Zweck und Aufgaben nach § 2 oder diesen so nah wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden hat.

§ 20 Datenschutz

(1) Beim Vereinseintritt (Beitrittserklärung) und während der Vereinsmitgliedschaft erhebt, speichert und verarbeitet der Verein nur solche Daten der Mitglieder, die zur Verfolgung der Vereinsziele gemäß § 2 dieser Satzung und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind. In diesem Rahmen können die Daten an Dachverbände, denen der Verein angehört, übermittelt werden. Die Bearbeitung, Dateneinsicht und Nutzung der Daten wird nach den gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) gehandhabt.

§ 21 Schlussbestimmung

(1) Diese Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung am 04.10.2018.

(2) Sie tritt am Tag nach ihrem Beschluss in Kraft und ersetzt die vorherige Vereinssatzung.

(3) Sofern diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Weser-Ems e.V. sinngemäß anzuwenden.